WESTCAM

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

WESTCAM Technologies GmbH (in der Folge WESTCAM)

GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF WESTCAM TECHNOLOGIES GMBH: Link

I. Bedingungsumfang und Gültigkeit

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch WESTCAM, soweit im Einzelnen nicht besondere Bedingungen vereinbart sind. (2) Diese Geschäftsbedingungen sind auch die Rechtsgrundlage für alle Folgegeschäfte, selbst wenn sie für diese mit dem Vertragspartner nicht jedes Mal gesondert vereinbart werden. (3) Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für das gegenständliche Rechtsgeschäft unwirksam, soweit diese nicht im Einzelnen von WESTCAM ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. (4) Bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen ist der Stand der Technik zu beachten.

II. Vertragsgültigkeit

(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von WESTCAM schriftlich bestätigt sind. (2) Angebote von WESTCAM sind grundsätzlich freibleibend.

III. Vertragsumfang

(1) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder einer von WESTCAM und vom Vertragspartner bestätigten, schriftlichen Leistungsbeschreibung. (2) Die Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen (CNC-Programme, Kundenanpassungen etc.) ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Für die Erstellung von CNC-Programmen genügen hierfür normgerechte Zeichnungen oder Pläne. (3) Bei Bestellung von Software-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

IV. Leistungserbringung

(1) Leistungen können nach Wahl von WESTCAM selbst oder durch Dritte im Auftrag von WESTCAM erbracht werden. (2) Soweit die Lieferung und Leistung teilbar ist, kann sie durch WESTCAM auch in Teilen erbracht werden. (3) Der Transport von Lieferungen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners. (4) Der Vertragspartner sorgt dafür, dass WESTCAM alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwedigen Unterlagen zeitgerecht erhält und WESTCAM von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von WESTCAM bekannt werden. Ebenso hat der Vertragspartner die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen. (5) Wird die Ausführung des rechtsverbindlichen Auftrages durch den Vertragspartner verhindert, so ist WESTCAM berechtigt auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes zu begehren. (6) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von WESTCAM einen wichtigen Grund darstellen, so hat WESTCAM nur Anspruch auf das den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Entgelts.

V. Preise und Zahlung

(1) Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Mahnspesen, dann auf Zinsen und dann auf die älteste offene Forderung angerechnet. (2) Als Verzugszinsen werden 12% p.a. vereinbart. (3) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. (4) Eine Aufrechnung von vereinbarten Zahlungen mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist gerichtlich bestimmt. (5) Der Vertragspartner anerkennt das Recht von WESTCAM, dass Forderungen grundsätzlich zediert oder veräußert werden können. (6) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung oder Leistung durch WESTCAM. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist WESTCAM berechtigt, jede Tätigkeit und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die bisherigen Leistungen von WESTCAM werden abgerechnet und hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen. Weitergehende Ansprüche von WESTCAM auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben WESTCAM vorbehalten. (7) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist WESTCAM berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen. (8) Die Preise basieren auf der Kostenkalkulation zum Zeitpunkt der Preisabgaben. Sollten sich die Kalkulationsgrundlagen bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so ist WESTCAM berechtigt, die Preise in angemessener Höhe anzupassen. (9) Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass Rechnungen formfrei elektronisch per E-Mail an eine vom Käufer bekannt zu gebende E-Mailadresse als PDF-Anhang versandt werden.

VI. Verpackung
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Verpackung. (2) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers.

VII. Gefahrenübergang
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).

VIII. Lieferfrist

(1) Lieferfristen und Lieferzeiten des Auftragnehmers sind, soweit nicht als Fixtermin vereinbart, unverbindlich. (2) WESTCAM ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. (3) WESTCAM haftet nicht für Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt.

IX. Spezifikationen

(1) Die Beschreibung und Definition der Leistungen bedürfen jeweils der schriftlichen Form. Das Pflichten-/ Lastenheft kann auch durch entsprechende Musterformen und den daraus abgeleiteten Tests freigegeben werden. (2) Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine entsprechende Auslegung und Konstruktion der entsprechenden Produkte. Alle weiteren Entwicklungszyklen sind entsprechend der Leistungserbringung – insbesondere bei Entwicklungsprojekten – mit den unten stehenden Vergütungen abzugelten. (3) Insbesondere bedarf die Spezifikation eine Beschreibung der Leistungsmerkmale, spezieller Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung der vertragsgegenständlichen Produkte.

X. Abnahme, Mängelrüge

(1) Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art, insbesondere auch zur Verfügung gestellte Daten sind durch den Vertragspartner unverzüglich zu kontrollieren. (2) Unterlässt der Vertragspartner die Prüfung von Lieferungen und Leistungen, insbesondere Daten, und/oder Mängelrügen, verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche und jedweden Schadenersatz, der ihm auf Grund von Mängeln entsteht. (3) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen einer Programmabnahme innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Ansonsten gilt die Software als mangelfrei. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als mangelfrei angenommen. (4) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich erfolgen.

XI. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungs-ansprüche des Vertragspartners beschränken sich auf Verbesserung, Preisminderung sowie Nachtrag des Fehlenden. (2) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Abnahme, Lieferungen und Leistungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. (3) Für Programme, die durch eigene Programmierer des Vertragspartners bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung. (4) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, werden von WESTCAM nicht vertreten und können nicht zum Verzug von WESTCAM führen. Daraus resultierendeMehrkosten trägt der Vertragspartner. (5) Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist WESTCAM berechtigt, die angefallenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen. (6) Die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung trägt WESTCAM nur, wenn WESTCAM hierzu schriftlich zugestimmt hat. (7) Für diejenigen Teile der Ware, die WESTCAM von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet WESTCAM nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware oder Anlage von WESTCAM auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von WESTCAM nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen WESTCAM bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. (8) Die Warnpflicht von WESTCAM besteht für offenbar unrichtige Anweisungen/Unterlagen. (9) Hat WESTCAM vom Käufer beigestellte Teile eingebaut, erstreckt sich die Gewährleistungs-pflicht von WESTCAM nur auf die Einbautätigkeit, nicht aber auf den Teil/das Material. WESTCAM trifft keine Pflicht, das beigestellte Teil oder Material auf seine Tauglichkeit hin zu prüfen. Die Warnpflicht von WESTCAM besteht für offenbar untaugliche Teile/Materialien. (10) Eine Verbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nur für ausgebesserte oder ausgetauschte Teile und Verbesserungsarbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Vornahme der Verbesserung oder des Austausches die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

XII. Haftung

(1) Die Haftung von WESTCAM für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. (2) Ebenso wird eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen, Transportschäden, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen und unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind, ausgeschlossen. (3) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen WESTCAM ist in jedem Fall ausgeschlossen. (4) Schadenersatzansprüche verjähren binnen einem Jahr nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Sie sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung oder Leistung, maximal € 100.000,00 begrenzt. (5) Bei Patentverletzungen durch den Auftraggeber wird jede Haftung von WESTCAM ausdrücklich ausgeschlossen und ist WESTCAM durch den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

XIII. Serviceleistungen

(1) Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Service- und Supportleistungen durch WESTCAM erfolgt, nach Wahl von WESTCAM am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen von WESTCAM innerhalb der normalen Arbeitszeit. Mehrkosten auf Grund von Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Support erfolgt via Telefon, E-Mail und Internet Fernwartung. Supportantwortzeiten sind mit maximal einem österreichischen Werktag vereinbart. Supportzeiten sind zu den Kernzeiten von WESTCAM angesetzt: Montags bis donnerstags jeweils von 9:00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (CEST) und freitags jeweils 9:00 bis 12.00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr (CEST).

XIV. Eigentumsvorbehalt

(1) WESTCAM behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten und an den durch Be- und Verarbeitung entstehenden Produkten und Entwicklungen bis zur Erfüllung aller bestehenden Forderungen vor. (2) Von Maßnahmen, welche den Eigentumsvorbehalt gefährden, ist WESTCAM sofort zu verständigen. (3) Der Auftraggeber trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und aller Abwehrmaßnahmen, die WESTCAM für erforderlich erachtet.

XV. Pläne und Unterlagen

(1) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungenund Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. (2) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum von WESTCAM. Jede Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von WESTCAM erfolgen.

XVI. Urheberrecht und Nutzung

(1) Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen WESTCAM bzw. dessen Lizenzgebern
zu. (2) Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. (3) Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich ein Werknutzungsrecht erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz untersagt. (4) Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

XVII. Loyalität und Geheimhaltungspflicht

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Sie verpflichten sich weiters Kenntnisse, gleich welcher Art, über den Vertragspartner geheim zu halten und weder Daten noch Unterlagen, gleich welcher Art, an unbefugte Dritte weiterzugeben. (3) Diese Verpflichtung ist auch an Dritte, die bei der Erfüllung der wechselseitigen Leistungen beigezogen werden, zu überbinden.

XVIII. Allgemeinbedingungen

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. (2) Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in A-6020 Innsbruck vereinbart. (3) Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. (4) Als Erfüllungsort für alle Leistungen gilt der Standort von WESTCAM in A-6068 Mils vereinbart. (5) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. (6) Ergänzungen dieser AGB oder Nebenabreden zum Vertrag sind ebenso wie die Aufhebung dieser Schriftformklausel nur in schriftlicher Form zulässig und wirksam. Für die Einhaltung der Schriftform ist eine Versendung per E-Mail ausreichend. (7) Der Vertragspartner stimmt gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz der Übermittlung von Werbemails von WESTCAM an ihn ausdrücklich zu.